Statuten Verein Ski Klub Thun

1. Name und Sitz

Art. 1
Ski Klub Thun ist ein Verein nach schweizerischem Recht und untersteht den Bestimmungen von Art. 60 ff ZGB. Der Klub hat seinen Sitz in Thun.

Art. 2
Ski Klub Thun gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Schweizerischen Skiverband Ski Verband (Swiss-Ski) und dem Berner Oberländischen Skiverband (BOSV) an. Er kann nach Befinden des Vorstandes weiteren Organisationen beitreten.

2. Zweck und Ziele

Art. 3
Ski Klub Thun bezweckt die Förderung und Pflege des Schneesportes sowie die Kameradschaft und Geselligkeit. Er ist sowohl politisch wie konfessionell neutral.

3. Mitgliedschaft

Art. 4
Mitglieder vom Ski Klub Thun sind:
– Mitglieder der Jugendorganisation JO
– Junioren
– Senioren
– Veteranen
– Passivmitglieder
– Freimitglieder
– Vereinsehrenmitglieder

Art. 5
Der Jugendorganisation JO können Jugendliche gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS angehören. Sie haben kein Stimmrecht. Gegenüber Swiss-Ski sind sie nicht beitragspflichtig.

Art. 6
Junioren sind Vereinsmitglieder gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS, bis sie das 20. Altersjahr vollendet haben.

Art. 7
Senioren sind Vereinsmitglieder, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und in keine andere Mitgliederkategorie fallen.

Art. 8
Veteranen sind Vereinsmitglieder, die dem Verein während 25 Jahren als stimmberechtigtes Mitglied angehört haben. Sie werden vom Vorstand zu Swiss-Ski-Veteranen ernannt und Swiss-Ski gemeldet.

Art. 9
Passivmitglieder sind Vereinsmitglieder, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben, jedoch im Verein nicht aktiv mitwirken und nicht stimmberechtigt sind.

Art. 10
Freimitglieder sind Clubmitglieder, die dem Club seit mehr als 40 Jahren angehören (die Jahre als JO-Mitglied zählen nicht). Sie werden vom Vorstand als Swiss-Ski Freimitglieder vorgeschlagen und von Swiss-Ski ernannt. Sie sind stimmberechtigt, gegenüber Swiss- Ski jedoch nicht beitragspflichtig. Freimitglieder sind Clubmitglieder mit Eintritt vor 30. April 1977, die Swiss-Ski seit mehr als 40 Jahre angehören (die Jahre als JO-Mitglied zählen nicht). Die Freimitglieder werden auf Antrag ihres Clubs von Swiss-Ski zum Swiss- Ski Freimitglied ernannt. Der Antrag auf Ernennung ist dem Mitgliederservice von Swiss-Ski via OCV zu melden. Swiss-Ski Freimitglieder erhalten das Swiss-Ski Goldabzeichen. Sie sind stimmberechtigt und gegenüber Swiss-Ski nicht beitragspflichtig.

Ab 1. Mai 2017 werden gemäss Entscheid an der Swiss-Ski DV vom 25. Juni 2016 keine neuen Freimitglieder mehr aufgenommen. Der Skiclub kann Mitglieder, die seit 40 Jahren (ohne die Jahre als JO-Mitglied) Swiss-Ski angehören jedoch nach wie vor Swiss-Ski melden. Sie erhalten als Treuegeschenk das Swiss-Ski Goldabzeichen, sind stimmberechtigt und gegenüber Swiss-Ski beitragspflichtig. 40 Jahre Mitgliedschaft ist ein Status. Diese Mitglieder bleiben in derselben Kategorie (Senior/Passiv) wie bisher.

Art. 11
Vereinsehrenmitglieder sind Vereinsmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt.

Art. 12
Vereinsehrenmitglieder ist keine Mitgliederkategorie von Swiss-Ski. Sie werden deshalb gegenüber Swiss-Ski administrativ entsprechend den Kriterien der Swiss-Ski-Statuten in die offiziellen Swiss-Ski-Mitgliederkategorien eingeteilt.

Art. 13
Aufnahme von Vereinsmitgliedern
In den Verein Ski Klub Thun werden Damen und Herren aufgenommen, gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Jedes Vereinsmitglied wird durch seine Aufnahme gleichzeitig Mitglied des Schweizerischen Skiverbandes (Swiss-Ski) und des Berner Oberländischen Skiverbandes (BOSV).

Art. 14
Wechsel der Mitgliedschaftskategorie
Ein Antrag auf Wechsel der Mitgliedschaftskategorie innerhalb des Vereins muss dem Vorstand bis spätestens am 31. Mai schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die bisherige Mitgliedschaft für das nächste Vereinsjahr als erneuert.

Art. 15
Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachkommt, oder das durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins in grober Weise geschadet hat, kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Art. 16
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung des Vereins. Eine Austrittserklärung muss dem Vorstand bis spätestens am 31. Mai schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Mitgliedschaft für das nächste Vereinsjahr als erneuert.

Art. 17
Mitgliederbeitrag
Die Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien vom Ski Klub Thun werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Sie werden jeweils im Herbst für das laufende Vereinsjahr erhoben. Die Swiss-Ski- und BOSV-Jahresbeiträge der Ehrenmitglieder, die gegenüber dem Swiss-Ski und dem BOSV administrativ entsprechend den Kriterien der Swiss-Ski- bzw. BOSV-Statuten in die offiziellen Swiss-Ski-Mitgliederkategorien eingeteilt sind, werden vom Verein bezahlt. Ebenso die Beiträge für Junioren im ersten Jahr nach dem Übertritt aus der JO.

Art. 18
Für die Verbindlichkeit vom Ski Klub Thun haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

4. Organe vom Skiklub Thun

Art. 19
Die Organe vom Ski Klub Thun sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 20
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ vom Ski Klub Thun. Sie findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt wenigstens 14 Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung unter Angabe der Traktanden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet.

Art. 21
Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Vereinsgeschäfte:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren.
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Budgets sowie des Berichts der Rechnungsrevisoren. Erteilung der Décharge.
c) Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
d) Ernennung von Vereinsehrenmitgliedern.

Art. 22
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % oder mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder vom Klub anwesend sind. Ist eine statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss sie innert Monatsfrist erneut einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, was auf der Einladung ausdrücklich zu vermerken ist. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten (unter Vorbehalt von Art. 30 und Art. 31). Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen sofern nicht geheime Durchführung verlangt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Art. 23
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder wird der Vorstand dazu verpflichtet. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Vereins- versammlungen einberufen. Beschlussfassungen sind an solchen Vereinsversammlungen nicht möglich.

Art. 24
Der Vorstand vom Ski Klub Thun besteht aus maximal zehn Mitgliedern, wobei jeweils folgende Funktionen von der Mitgliederversammlung fest zugeteilt werden:

– Präsident
– Vizepräsident
– Sekretär
– Kassier

Im Übrigen organisiert sich der Vorstand selber.

Die Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in speziellen Pflichtenheften geregelt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ersatzwahlen wird das neue Vorstandsmitglied für den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.

Art. 25
Dem Vorstand obliegt die Führung vom Ski Klub Thun. Er verfügt über sämtliche Entscheidungskompetenzen des Vereins, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschriften des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und eines weiteren Vorstandesmitgliedes. Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs kann dem Kassier Einzelunterschrift erteilt werden.

Art. 26
Der Vorstand verfügt über die Ausgabenkompetenz im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets. Dem Vorstand wird jährlich eine finanzielle Kompetenz von total CHF 2’500.— bewilligt. Weitere Verpflichtungen über den Rahmen des Bud- gets und der Kompetenzsumme hinaus darf er nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung eingehen. In dringenden Fällen kann diese auch nachträglich erfolgen.

Art. 27
Die zwei Rechnungsrevisoren werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie können wiedergewählt werden.

Den Rechnungsrevisoren obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes und die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über ihre Kontrollen.

5. Verschiedenes

Art. 28
Das Vereins- und Rechnungsjahr vom Ski Klub Thun dauert vom 1. Juni bis zum 31. Mai.

Art. 29
Persönliche Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind ausschliesslich Sache der Mitglieder. Für Rennfahrer sind die entsprechenden Bestimmungen von Swiss-Ski verbindlich. Für Klubanlässe unterhält der Ski Klub Thun eine spezielle Haftpflichtversicherung.

Art. 30
Anträge auf Statutenänderungen müssen dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Eine Statutenänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 31
Die Auflösung des Vereins oder die Fusion kann nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag zu einer solchen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zu stellen. Der Antrag ist angenommen, wenn ihm zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Solange sich zehn stimmberechtigte Mitglieder zur Weiterführung des Vereins bereit erklären, kann der Ski Klub Thun nicht aufgelöst werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten beim BOSV zur treuhänderischen Verwaltung hinterlegt. Das Vermögen ist einem neuen ortsansässigen Schneesportverein zur Verfügung zu stellen. Wird innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung kein neuer Schneesportverein gegründet, geht das Vermögen als Schenkung an den BOSV über.

6. Schlussbestimmungen

Art. 32
Die vorliegende Version der Statuten ersetzt diejenige vom 09. August 2007.
Gegenüber der Version vom August 2007 wurde einzig der Namen geändert. Dabei wurde «Snow Sports Thun» ersetzt durch den Namen «Ski Klub Thun».Die Bestätigung des neuen Klubnamens erfolgte im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 13. September 2017 und wurde durch Swiss-Ski am 13. Oktober 2017 genehmigt.

Hünibach und Noflen, 31. Januar 2020

Ski Klub Thun

Didier Bieri
Präsident

Jean-Pierre Christinat
Kassier